Das Produktsicherheitsgesetz legt die Sicherheitsanforderungen für Produkte fest, die auf den Markt gebracht werden. Gemäß §3 Absatz 2 des ProdSG ist eine Markteinführung oder Auslieferung nur erlaubt, wenn das Produkt bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch die Sicherheit und Gesundheit des Benutzers nicht gefährdet.
Gemäß § 5 des ProdSG, "Normen und andere technische Spezifikationen", wird angenommen, dass ein Produkt, das den vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Normen oder technischen Spezifikationen entspricht und deren Fundstellen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben wurden, den Anforderungen des § 3 Absatz 2 entspricht, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder technischen Spezifikationen abgedeckt sind.
Normen sind als "Regeln der Technik" bekannt und haben zwar keinen zwingenden Gesetzescharakter, dienen jedoch als Grundlage und Maßstab für verantwortungsvolles Handeln des Betreibers, wie von den Gerichten festgelegt.
Die Verkehrssicherungspflicht besagt, dass jeder, der einen öffentlichen Raum wie einen Spielplatz zur Nutzung bereitstellt, verpflichtet ist, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit der Nutzer zu gewährleisten. Dies umfasst die regelmäßige Inspektion, Instandhaltung und Reparatur von Spielgeräten, sowie die Beseitigung von Gefahrenquellen. Es liegt in der Verantwortung des Betreibers, sicherzustellen, dass der Spielplatz den geltenden Sicherheitsstandards entspricht und ein sicheres Spielumfeld bietet.
(1)Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
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